Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 14 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/14#abs-1 (1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/14#abs-2 (2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/14#abs-3 (3) Die Unfallversicherungsträger nehmen an der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie gemäß den Bestimmungen des Fünften Abschnitts des Arbeitsschutzgesetzes und der nationalen Präventionsstrategie nach §§ 20d bis 20f des Fünften Buches teil.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/14#abs-4 (4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unterstützt die Unfallversicherungsträger bei der Erfüllung ihrer Präventionsaufgaben nach Absatz 1. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 14 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 14.02.2022 – 12 B 1683/21
- VG Minden, 06.10.2021 – 3 L 513/21Zitiert von 1
- BSG, 28.06.2022 – B 2 U 8/20 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - Teilnahme an betrieblichem Fußballturnier - keine objektiv geschuldete Haupt- und Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis - kein Betriebssport - keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - keine Maßnahme des betriebliches Gesundheitsmanagements - keine Maßnahme der betrieblichen Gesundheitsförderung - Prävention gegenüber arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gem § 14 SGB 7: kein eigenständiger Versicherungstatbestand)Zitiert von 34
- SG Karlsruhe, 16.08.2016 – S 1 U 828/16
- BGH, 14.05.2009 – III ZR 86/08Unfallverhütung: Keine Ausübung eines öffentlichen Amtes bei Durchführung der Sachkundigenprüfung nach der Unfallverhütungsvorschrift Krane Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BSG, 22.03.2011 – B 2 U 4/10 R(Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Unterlassungszwang - Verschlimmerung - Wideraufleben - Atemwegserkrankung - Weigerung des Unterlassens der gefährdenden Tätigkeit - kein Leistungsanspruch gem § 3 Abs 1 BKV - Gefahr der Entstehung einer BK - dauerhafte Ausprägung des Krankheitsbildes - Verfassungsmäßigkeit - Berufsfreiheit - Gleichheitssatz - Landwirtschaft - Farmerlunge - Rhinitis)Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 15.09.2025 – 29 U 50/24
- BSG, 17.06.2025 – B 2 U 6/23 RGesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Sturz beim Toilettengang während eines stationären Krankenhausaufenthalts - sachlicher Zusammenhang - behandlungsdienliche Verrichtung - besondere krankenhausspezifische Gefahr - Unterlassen baulich-räumlicher Maßnahmen zur UnfallpräventionZitiert von 6
- FG Niedersachsen, 05.09.2024 – 5 K 250/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1368 838)
BGBl. 2015 I S. 1368
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2130 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 2130
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